Barrierefreiheit
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Das Rechenzentrum Erlangen ist offizieller Unterstützer des Aktionsbündnis barrierefreie Informationstechnik (AbI).
Einleitung
"Wie sieht man, dass eine Website barrierefrei ist? Gar nicht. Das ist ja das Schöne!"
(Zitat aus einem
Artikel bei der Initiative Einfach für Alle).
Eine barrierefreie Website muss nicht schlecht aussehen. Das Gegenteil ist der Fall. Auch das Gerücht, eine barrierefreie Website würde nur aus Text bestehen, zeugt nur von der Unkenntnis desjenigen, der es verbreitet.
Barrierefreiheit hat also nichts mit Ausgrenzung zu tun, die z.B. in Form einer nichtgrafischen Darstellung eines Webauftritts daherkommt. Die Prinzipien der Barrierefreiheit und das Barrierefreiheitsgesetz geben vor, dass es nur noch eine Präsentation gibt, die aber von jedem mit beliebigen Techniken inhaltlich gleich gelesen werden können muss.
Richtlinien der WAI
Die Web Accessibility Initiative hat für die Gestaltung barrierefreier
Webauftritte Regeln aufgestellt:
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0.
Eine deutsche Übersetzung finden Sie auf dem Portal EinfachfürAlle:
WCAG 2.0-Übersetzung.
Dort finden sich auch viele hilfreiche Artikel und Erläuterungen zur barrierefreien Gestaltung von Webauftritten.
Gesetzliche Grundlage
Grundsätzlich: Alle Webauftritte des öffentlichen Dienstes und damit auch alle Webauftritte an der FAU müssen bereits barrierefrei gestaltet sein. Alle Übergängsfristen zur Umsetzung sind bereits abgelaufen.
Für diese Richtlinien, deren Umsetzung bisher im freien Ermessen der Anbieter von
Webauftritten lag, gibt es seit dem 1. Mai 2002 eine gesetzliche Grundlage:
Das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze",
kurz Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Aufgrund § 11 Absatz 1 Satz 2 wurde am 24. Juli 2002 die Verordnung zur Schaffung
barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(BITV) erlassen. Dieser
Paragraph besagt:
"Träger öffentlicher Gewalt [...] gestalten ihre Internetauftritte und -angebote
[...] so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt
werden können."
Da die Universitäten jedoch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
galt das obige zunächst nicht für diese. Hierzu bedurfte es zunächst
eigene Landesgesetze.
Für Bayern wurde das
entsprechende Gesetz am 9. Juli 2003 beschlossen.
Neben den gesetzlichen Vorgaben wurden für die Universität auch
vorher bereits von der Hochschulleitung entsprechende
Regeln erlassen.
Zeitrahmen für die Umsetzung der BITV
Die Richtlinien mit der Priorität I (gemäß BITV) gelten grundsätzlich für alle
Webseiten; insbesondere alle neu erstellten Seiten und alle Seiten, die mehr als eine
redaktionelle Überarbeitung erfahren haben.
Alle für behinderte Menschen besonders interessante Webseiten mussten bis 31. Dezember
2003 den Richtlinien mit der Priorität I entsprechen. Für alle anderen Seiten galt
ebenfalls Priorität I, jedoch mit einer Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2005.
Weiterführende Informationen
Vorträge
Zum Thema Barrierefreiheit wurden im Rahmen von Kongressen, Workshops, Kolloquien und Campustreffen
Vorträge gehalten. Diese können über die Seite Vorträge
abgerufen werden.
Ausserdem finden Sie dort die Folien zum Kurs "Barrierefreie Internet-Seiten".
Checklisten und Übersichten
Checkliste zur Gestaltung barrierefreier Webanwendungen und Webauftritte- BITV Checkliste Priorität I
- BITV Checkliste Priorität II
Initiative Einfach für Alle
Die BITV-Anforderungen in 14 Punkten
BITV-Test - Prüfverfahren für die umfassende und zuverlässige Prüfung der Barrierefreiheit von informationsorientierten Webangeboten.



